Der Ausschluss der öffentlichen Verkehrsmittel aus dem Straßenverkehr anlässlich des Lockdowns während der Coronakrise führte und führt immer noch zu mehr Verkehr auf den Geh- und Radwegen. Wie können – in einem solchen Fall – die physischen Distanzen noch respektiert werden?
Artikel 9.1.2 der Straßenverkehrsordnung besagt, dass „Fahrradwege obligatorisch sind, sofern sie passierbar sind“.
Der belgische Fahrradfahrerverband GRACQ bezeichnet einen Fahrradweg, auf dem – unter den Umständen der Ausgangssperren – die Radfahrer keine Möglichkeit hätten, die von den Behörden vorgeschriebene physische Distanz einzuhalten, nicht unbedingt als „passierbar„. Wenn der Fahrradweg zu stark befahren ist, stellt das Fahren auf der Fahrbahn eine „Schutzgeste“ dar und ist in keiner Weise ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. GRACQ weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Infrastrukturen selten ausreichend breit sind und die Nutzungsempfehlungen somit ohnehin oft nicht befolgt werden können.
Quelle: GRACQ MAG 37 – SOMMER 2020