TAXI- UND PERSONENVERKEHRSDIENSTE: Diese Aktivitäten können fortgesetzt werden.
Der föderale Ministerielle Erlass vom 18. März 2020 erlaubt weiterhin den Betrieb von Taxis.
Die Taxis gehören laut Anhang des Ministeriellen Erlasses über „private und öffentliche Unternehmen, Gesellschaften und Dienstleistungen, die zum Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bevölkerung notwendig sind“ zu den wesentlichen Tätigkeiten.
Obwohl der betreffende föderale Ministerielle Erlass keine Angaben über die Anzahl der Fahrgäste und die von den Taxis zurücklegbare Entfernung enthält, befürwortet die Wallonische Region folgende Richtlinien:
– Der Fahrer darf nur eine Person in seinem Taxi mitnehmen;
– die zu transportierende Person muss hinten, schräg zum Fahrer sitzen;
– Zahlungen werden (soweit möglich) nur elektronisch getätigt;
– der Fahrer muss in seinem Fahrzeug die notwendigen Vorrichtungen zur gewissenhaften Einhaltung der Hygienemaßnahmen an Bord haben und muss seine Hände nach jeder Fahrt desinfizieren;
– der Fahrer kann die Fahrt verweigern, wenn er feststellt, dass die zu transportierende Person im Verdacht steht, krank zu sein (Husten, Erkältung, Fieber, laufende Nase usw.).
Die als „STIG“ anerkannten Personen/Unternehmen, die die Tätigkeit eines Sozialtaxis ausüben, gehören zu den mit Taxis gleichgestellten Dienstleistungen, da diese Dienstleistungen dem Erlass vom 18. Oktober 2007 über Taxidienste und Autovermietungen mit Fahrer unterliegen (Kapitel V: Bestimmungen über die Transportdienstleistungen von allgemeinem Interesse).
Da Sozialtaxis umso mehr zu den wesentlichen Aktivitäten, die in dieser Covid-19-Periode genannt werden, gehören, gelten diese Maßnahmen auch für sie.
Quelle: http://mobilite.wallonie.be/home/je-suis/un-citoyen/en-taxi.html