Am 2. September 2018 wurde ein Gesetz verabschiedet, dass das Konzept der „Schulstraße“ in der Straßenverkehrsordnung verankert. Damit kann der Zugang zu gewissen Schulen, insofern gewisse Bedingungen erfüllt werden, ausschließlich Fußgängern und Radfahrern vorbehalten werden und die Sicherheit für die Kinder im unmittelbaren Schulumfeld somit erheblich verbessert werden.
Der Begriff „Schulstraße“ bezeichnet somit eine öffentliche Straße in Schulnähe, die vorübergehend und zu gewissen Uhrzeiten mittels einer mobilen Barriere (Verkehrsschild C3 + Aufschrift „Schulstraße“) für den Autoverkehr gesperrt und Fahrradfahrern und Fußgängern vorbehalten werden kann. Ausnahmen gelten für Anwohner, Personen, deren Garage sich in besagter Straße befindet, Rettungsfahrzeuge im Einsatz sowie Fahrer mit Ausnahmegenehmigung. Diese Fahrzeuge dürfen dann allerdings lediglich im Schritttempo fahren, Fußgänger und Radfahrer haben Vorfahrt, Fahrzeuge müssen bei Bedarf anhalten.