Achtung! Die vorliegenden Erläuterungen zu steuerrechtlichen Fragen betreffen nur die belgische Gesetzgebung! Im Falle ausländischer Besteuerung sind abweichende Regeln anwendbar.
Welche Möglichkeiten gibt es?
Aus steuerlicher Sicht haben Sie verschiedene Möglichkeiten: Sie geben entweder den Betrag Ihrer tatsächlichen beruflichen Aufwendungen an; oder aber die hierfür vorgesehene Pauschale.
Beide Formeln sind machbar, sowohl für den Fahrer, wie für den Mitfahrer.
Falls Sie die realen Berufskosten angeben (Linie 1258 und/oder 2258 über der Einkommenserklärung) finden Sie hier einige allgemeinen Voraussetzungen, die im Falle von gemeinsamen Fahrten Anwendung finden:
Berufliche Aufwendungen
Für die Wagennutzung können steuerlich zwei Arten von Berufsunkosten angegeben werden
- Einerseits die Fahrtkosten zwischen Wohnort und festem Arbeitsort: diese können mit 0.15 €/Km angegeben werden (dieser Pauschalbetrag pro Kilometer beinhaltet alle Anschaffungs-, Reparatur-, und Gebrauchskosten des Fahrzeuges. Die Zinskosten eines Kredites oder gegebenenfalls Handykosten können komplett angegeben werden, dann jedoch nur anteilmäßig im Verhältnis der Kilometer zum Arbeitsplatz gegenüber den insgesamt gefahrenen Kilometern).
- Andererseits die übrigen beruflichen Fahrtkosten (z.B. wegen einer Fahrt zwischen Arbeitsplatz und Kunden). Diese können zu 75% abgesetzt werden, (ab 2010 auch 75 % für Spritkosten).
Steuerliche Vergünstigungen
Drei Bedingungen für Fahrten an 0.15 €/Km :
- Das benutzte Fahrzeug muss ein Personenwagen, ein Wagen für gemischte Nutzung oder ein Kleinbus sein.
- Der Wagen muss Ihnen, Ihrem Ehepartner oder Ihrem Arbeitgeber gehören, oder auf Ihren Namen zugelassen oder in einem langfristigen Leasingvertrag sein.
- Die Fahrt darf nur zwischen Wohnsitz und festem Arbeitsort stattfinden.
Es ist jedoch so, dass die mitfahrenden Passagiere ebenfalls von dieser steuerlichen Absetzbarkeit von 0.15 pro Km profitieren können, begrenzt auf maximal 100 km pro Fahrt (man kann also bis 200 km pro Tag angeben).
Kostenrückerstattung die Sie angeben müssen
- Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen die Fahrkosten zur Arbeit teilweise oder vollständig zurückerstattet, müssen Sie diese Beträge in Ihrer Steuererklärung angeben. Im Falle der pauschalen Berufsunkostenberechnung sind davon 350 steuerbefreit. Wenn sie die tatsächlichen Berufsunkosten angeben, müssen Sie die Rückvergütungen des Arbeitgebers ebenfalls erwähnen und Sie können Ihre Fahrtunkosten zur Arbeit in Höhe von 0.15 absetzen. Ob Sie nun jemanden mitnehmen, ändert daran nichts.
- Der Betrag, den Sie von Ihrem Mitfahrer als Beteiligung an den Fahrtunkosten erhalten, ist im Prinzip steuerfrei. Dies gilt, jedoch nur, wenn es sich um relativ niedrige Beträge handelt, (im Sinne der Verwaltung eines guten Familienvaters, aber nicht, wenn ein Verdienst entsteht).
Wenn Sie nicht sicher sind
Für ausführlichere Informationen, fragen Sie bitte Ihren Steuerberater, die Finanzbehörden www.finanzen.belgium.be/de oder www.fisconetplus
Fahrpreise auf jeden Fall vor Beginn der Fahrt festlegen
Damit es nicht zu Missverständnissen oder bösen Überraschungen kommt, ist es sinnvoll, sich schon bei der ersten Kontaktaufnahme darüber zu einigen (telefonisch, per E-Mail), wie hoch die Kostenbeteiligung ausfallen soll.