„Ich habe einen Firmenwagen. Kann ich zusätzlich eine Fahrradzulage von meinem Arbeitgeber erhalten? Und wenn ich dann ein Firmenfahrrad hätte ‒ welche Verpflichtungen würden sich daraus für mich ergeben?“
Zunächst einmal sollten Sie wissen, dass Sie durch einen Firmenwagen in der Regel nicht dazu verpflichtet sind, diesen für den Weg zur Arbeit zu nutzen (es sei denn, dies ist vertraglich so vereinbart). Sie können also durchaus einen Firmenwagen haben und mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren.
Sollten Sie die Möglichkeit haben, ein Firmenfahrrad zu bekommen, dann hängen die damit verbundenen Pflichten für Sie von dem ab, was Ihr Arbeitgeber entscheidet. Er kann Ihnen vorschreiben, dass Sie das Fahrrad regelmäßig für den Weg zur Arbeit nutzen.
Wichtig zu wissen ist hierbei: Wenn Sie Ihr Firmenfahrrad regelmäßig für den Weg zur Arbeit nutzen, dann wird der geldwerte Vorteil des Firmenfahrrads nicht besteuert (steuerfreier geldwerter Vorteil).
Die Fahrradzulage würden Sie von Ihrem Arbeitgeber lediglich für die tatsächlich mit dem Fahrrad zurückgelegten Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erhalten. Diese Zahlung ist nicht verpflichtend und auch die Höhe dieser Zahlung ist nicht vorgeschrieben ‒ es sei denn, diese Zahlungen sind vertraglich und/oder im Tarifvertrag der Paritätischen Kommission, dem Sie unterliegen, vorgesehen. Der Höchstbetrag für diese steuerfreie Fahrradpauschale beträgt seit dem 1. Januar 2022 0,25 €/km.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Arbeitnehmer theoretisch einen Firmenwagen mit einem Firmenfahrrad, einem Zugabonnement, einer Fahrradzulage für die Tage, an denen er mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt, usw. kombinieren könnte. Gesetzlich erlaubt wäre das ‒ aber eben nicht Pflicht.
Nach WaCyNews Nr. 25