Tretroller, Einräder, Hoverboards, … Fortbewegungsgeräte (so nennt sie die Straßenverkehrsordnung) werden auf unseren Straßen immer beliebter, ebenso wie Fahrräder. Die Vorschriften werden daher angepasst. Hier nochmal – zur Erinnerung – eine Zusammenfassung der Regeln, die seit 1. Juli bzw. 1. Oktober 2022 in Kraft getreten sind:
- Die Benutzer dieser motorisierten Geräte sind den Fahrradfahrern gleichgestellt
Dies bedeutet, dass die Fahrer dieser motorisierten Geräte mit diesen nicht auf Gehwegen fahren dürfen.
- Ab 16 Jahren auf der öffentlichen Straße
Personen unter 16 Jahren ist es gesetzlich untersagt, mit Elektrorollern, Einrädern oder anderen motorisierten Fortbewegungsmitteln auf öffentlichen Straßen zu fahren. Jedoch dürfen Sie, wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, in Wohngebieten und Begegnungszonen, auf reservierten Wegen, in Fußgängerzonen, wenn die Straßenbeschilderung dies vorsieht und gemäß den darin enthaltenen Einschränkungen, sowie auf Spielstraßen fahren. Für Personen mit eingeschränkter Mobilität, die ein ausschließlich für sie bestimmtes motorisiertes Fortbewegungsmittel benutzen, gilt die Altersgrenze nicht.
- Regeln für das Abstellen
Die Regeln für das Abstellen von Fahrrädern, Fortbewegungsmitteln (motorisiert oder nicht) und zweirädrigen Kleinkrafträdern sind klarer gefasst und aufeinander abgestimmt worden. Vorgesehen sind neue Verkehrsschilder, die angepasste Parkzonen und Parkverbotszonen für diese Fahrzeuge (unabhängig davon, ob sie zur freien Verfügung stehen oder nicht) kennzeichnen. Außerdem dürfen sie nun (das war zuvor verboten) ebenfalls auf der Fahrbahn oder in Parkzonen abgestellt werden, wenn dort eine entsprechende Markierung oder eine spezielle Parkinfrastruktur vorgesehen ist. Wenn dort keine entsprechende Kennzeichnung vorhanden ist, so dürfen sie weiterhin auf dem Gehweg abgestellt werden ‒ unter der Voraussetzung, dass der Durchgang für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert wird.
- Mitfahrer sind verboten
Es ist verboten, sich zu zweit auf einem Elektroroller auf öffentlichen Straßen fortzubewegen. Es ist nicht erlaubt, Personen auf Fortbewegungsmitteln zu befördern ‒ außer auf solchen, die für die Beförderung von Personen ausgelegt sind und unter der Bedingung, dass nicht mehr Personen befördert werden als Sitzplätze vorhanden sind.
- Speedpedelecs: mehr Gleichstellung mit Fahrrädern
Seit dem 1. Oktober 2022 dürfen Speedpedelecs (Elektrofahrräder mit einer Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h) auf gemeinsam genutzten Gehwegen (gekennzeichnet durch ein D9-Schild) fahren ‒ entlang von Fahrbahnen, auf denen eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt ist. Bei höheren Geschwindigkeiten ist dies hingegen Pflicht. Auf Radwegen (gekennzeichnet durch ein Schild D7) galt diese Regelung schon vorher. Außerdem dürfen sich nun auch die Fahrer von Speedpedelecs nach den Schildern B22 und B23 richten, um eine rote Ampel überfahren zu dürfen.
- Das Lastenfahrrad und das Liegefahrrad halten Einzug
Diese Fahrräder sind von nun an im Gesetzbuch definiert. Auf Straßen, auf denen eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt ist, dürfen sie auf der Fahrbahn fahren ‒ auch dann, wenn es einen Radweg oder einen „gemeinsamen Bürgersteig“ gibt, der mit einem D10-Schild gekennzeichnet ist.
WaCyNews 26/23