Seit dem 1. Mai haben alle Beschäftigten der Privatwirtschaft Zugang zu einer finanziellen Entschädigung, wenn sie mit dem Fahrrad zur Arbeit und zurück nach Hause fahren. Allerdings ist der Höchstbetrag noch von Branche zu Branche verschieden ‒ ebenso die praktischen Voraussetzungen für den Erhalt, wie eine Mindestanzahl von mit dem Fahrrad zurückgelegten Strecken pro Monat. Was den öffentlichen Sektor betrifft, gibt es keine solche verallgemeinerte Bestimmung. Von einer allgemeinen und einheitlichen Fahrradzulage für alle ist Belgien also noch meilenweit entfernt.
Bisher fielen nur 86 % der Beschäftigten im Privatsektor unter einen Tarifvertrag (CCT), der ausdrücklich eine Fahrradzulage für die Fahrten zur Arbeit und nach Hause vorsieht. Schließlich einigte sich der Nationale Arbeitsrat auf ein ergänzendes Tarifabkommen, das die Sektoren und Unternehmen betrifft, in denen noch kein solches abgeschlossen wurde, und das die obligatorische Zahlung dieser Entschädigung vorsieht.
Die 600.000 betroffenen Arbeitnehmer können somit 0,27 € für jeden mit dem Fahrrad zurückgelegten Kilometer beantragen, wobei eine (nicht obligatorische) Obergrenze von 40 km pro Arbeitstag gilt. Der entsprechende Arbeitgeber darf diese Kilometerpauschale nicht mehr ablehnen ‒ und es steht ihm natürlich frei, über die Obergrenze hinauszugehen oder die Pauschale sogar automatisch in die Gehaltsabrechnung aufzunehmen.
In Kraft treten konnte dieses ergänzende Tarifabkommen (CCT), nachdem die Regierung den betroffenen Unternehmen Ausgleichsmaßnahmen (Steuergutschriften) zugesagt hat, spätestens jedoch am 1. Mai 2023. Die bereits abgeschlossenen CCTs in den anderen Sektoren gelten hingegen unverändert weiter, auch wenn die Fahrradpauschale dort unter 0,27 €/km liegt … Ein wichtiger, aber unvollständiger Fortschritt.
Die belgischen Fahrradfahrerverbände begrüßen diesen Fortschritt natürlich, bedauern jedoch, dass er nicht dazu genutzt wurde, die Fahrradzulage in allen CCTs mit dem steuerfreien Höchstbetrag von 0,27 €/km verbindlich vorzuschreiben. Ebenfalls bedauert wird, dass die praktischen Modalitäten weiterhin dem Ermessen der Unternehmen überlassen bleiben. Tatsächlich legen diese in einigen Fällen zusätzliche Bedingungen zugrunde (Mindestanzahl von Fahrten mit dem Fahrrad, monatlich auszufüllendes Formular, …), was die Rad fahrenden Arbeitnehmer teilweise davon abhält, ihren Anspruch geltend zu machen.
Des Weiteren bleibt der öffentliche Sektor unberührt von diesem Fortschritt, der für den privaten Sektor erworben wurde. So sehen einige öffentliche Akteure noch immer keine Fahrradzulage vor, während bei der TEC oder für französischsprachige Lehrer immer noch eine Tabelle aus dem Jahr 2003 (0,15 €/km) gilt.
GRACQ begrüßt diesen weiteren Schritt in Richtung einer allgemeinen Fahrradzulage für Arbeitnehmer, die für unseren Verband eine der fünf großen Prioritäten für die Legislaturperiode 2019-2024 darstellt. GRACQ bedauert jedoch, dass die Fahrradzulage immer noch nicht einheitlich und automatisch für alle gilt, ähnlich wie die Erstattung für öffentliche Verkehrsmittel. Die Ungleichheiten zwischen den Verkehrsträgern, aber auch zwischen den Beschäftigungssektoren und manchmal sogar innerhalb von Unternehmen desselben Sektors bestehen also weiterhin.
Außerdem bedauert der Verband, dass einige Arbeitgeber vom Staat einen Ausgleich für die Fahrradzulage bekommen müssen, obwohl sie bereits steuerfrei ist, und dass dafür der gleiche Betrag vorgesehen ist, der auch hätte verwendet werden können für eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Fahrräder auf 6 % (80 Millionen Euro, von denen die gesamte Bevölkerung hätte profitieren können).
GRACQ MAG 48